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Leitfaden zu den Hochschulwahlen
Da es in Fachschaften stetigen Wechsel in der Besetzung gibt, hat das Fachschaftenreferat zur Wissenssicherung einmal folgenden Leitfaden geschrieben, der die wichtigsten Themen zu den Hochschulwahlen - und vor allem dem Aufstellen und Einreichen von Wahlvorschlägen - erklärt und zusammenfasst.
Der Leitfaden befindet sich auf dem Stand vom 06.04.2026.
Alle Informationen sind ohne Gewähr, aber nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein Blick in die Wahlordnung und die Satzung der Studierendenschaft. Im Leitfaden wird sich auf die Wahlordnung vom 22.10.2025 und die Satzung der Studierendenschaft vom 19.09.2024 bezogen.
Allgemeines
- studentische Vertretungen in den Gremien werden jedes Jahr im Sommersemester gewählt (alle anderen Statusgruppen nur alle zwei Jahre)
- gewählt werden:
- zentral: Universitätsversammlung (UV), Studierendenparlament (StuPa)
- dezentral: Fachbereichsrat (FBR), Fachschaftsrat (FSR)
rechtliche Grundlagen
- Wahlordnung (WahlO): (Stand: 22.10.2025)
- regelt Wahl der UV und des FBR (akademische Gremien)
- außerdem Wahlen zum Hilfskräfterat, Senat, Präsidium etc.
- Satzung der Studierendenschaft (SdSt): (Stand: 19.09.2024)
- regelt Wahl des StuPa und des FSR (studentische Gremien)
Wahlorgane (vgl. WahlO §4, SdSt §16)
- Wahlleiter:in : Kanzler:in qua Amt
- Wahlvorstand:
- 1 Mitglied (inkl. jeweils 2 Vertreter:innen) pro Statusgruppe
- benannt durch die Statusgruppen-Mitglieder der UV
- Wahlausschuss:
- setzt sich ausschließlich aus Studierenden zusammen
- gewählt durch das StuPa
- Größe wird vorher durch das StuPa festgelegt, mind. aber 3 Studierende
- Wahlamt als Geschäftsstelle der Wahlorgane
- Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen kein Teil der Wahlorgane sein
- Wahlkandidat:innen sollten (wenn möglich) kein Mitglied von Wahlorganen sein
- Aufgabe der Wahlorgane ist u.a. die Zulassung der Wahlvorschläge, die Überwachung der Stimmauszählung und die Prüfung von Ein- & Widersprüchen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mitglieder der Wahlorgane objektiv und unvoreingenommen handeln können - also möglichst ohne persönliche Interessenskonflikte.
Wahlverfahren
Wahlzeitraum
- WahlO §3: mind. 4, max. 14 Tage und an mind. 2 nicht vorlesungsfreien Arbeitstagen
- SdSt §17: mind. 3 aufeinander folgende, nicht vorlesungsfreie Tage
akademische Gremien (vgl. WahlO §2)
- elektronische Wahlen oder in besonderen Fällen ausschließlich Briefwahl von Amts wegen
- Briefwahl auf Antrag ist nicht möglich
studentische Gremien (vgl. SdSt §§15 und 24)
- Urnenwahl oder elektronische Wahl
- Briefwahl auf Antrag möglich
außer: Wahlausschuss hat nach SdSt §16(2) die Angleichung der Verfahrensvorschriften an die WahlO beschlossen
Verhältniswahl (Listenwahl) (vgl. WahlO §19)
- bei mehr als einem zu vergebenden Sitz und mehreren eingereichten, konkurrierenden Listen
- eine Stimme für eine auf dem Wahlzettel angegebene Liste
- Sitzverteilung erfolgt für
- akademische Gremien nach Hare-Niemeyer (vgl. WahlO §30)
- studentische Gremien nach dem Sainte-Laguë-Verfahren (vgl. SdSt §25)
Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) (vgl. WahlO §19)
- bei lediglich einer eingereichten Liste
- Sitzverteilung nach der Anzahl der auf die Bewerber:innen entfallenden Stimmen
Ablauf der der Wahlvorbereitungen und Wahlen
- Konstituierung des Wahlvorstandes und Wahlausschusses (i.d.R. gemeinsam)
- Beschluss des Terminplans
- Beschluss der Wahlbekanntmachung
- Stichtag Wahlverzeichnis
- Offenlegung Wahlverzeichnis (fünf nicht vorlesungsfreie Arbeitstage)
- Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (mind. 14, möglichst 21 Tage nach Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung), Ausschlussfrist!
- Frist zur Vorprüfung von Wahlvorschläge (14 Tage)
- Beschluss der Wahlvorschläge
- Einspruchsfrist (2 Arbeitstage nach Beschluss)
- Wahlzeitraum (mind. 4, max. 14 Tage), online (Link dazu in der Wahlbenachrichtigung per Mail)
- Auszählung (geschieht elektronisch)
- Bekanntmachung Wahlergebnis (unmittelbar nach Auszählung)
- Einspruchsfrist/Anfechtung des Wahlergebnisses (10 Arbeitstage nach Bekanntmachung)
- Behandlung etwaiger Einsprüche
- Start der neuen Legislatur: 1.10.
Fristen enden jeweils um 12 Uhr am letzten Tag (sofern nicht anders bestimmt)
Definition von Begrifflichkeiten
Terminplan (vgl. WahlO §11)
- zeitlicher Ablauf der Wahlvorbereitungen und der Wahl
- ist verbindlich!
- Veröffentlichung auf der Website des Wahlamts
Wahlbekanntmachung (vgl. WahlO §12)
- Veröffentlichung auf der Website des Wahlamts oder durch Aushang
- i.d.R. Verschickung per Mail an Dekan:innen der Fachbereiche, Leitungen der Studienbereiche, der zentralen Einrichtungen und der Dezernate, Fachschaften
- enthält:
- Inhalt der Wahlgrundsätze und das Wahlverfahren
- Offenlegungsfrist, Einreichungsfrist, Einspruchsfristen
- Wahlzeitraum
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen inkl. aller benötigten Informationen dazu
- Hinweis auf Möglichkeit der nachträglichen Änderung des Wahlverzeichnisses
- Ort und Zeit der Stimmauszählung
Wahlverzeichnis (vgl. WahlO §13, SdSt §20)
- legt fest, wer wahlberechtigt ist
- in vier Gruppen gegliedert:
- Gruppe I = Professor:innengruppe
- Gruppe II = Studierende
- Gruppe III = wissenschaftliche Mitglieder
- Gruppe IV = administrativ-technische Mitglieder
- enthaltene Informationen: Name, Vorname, Geburtsjahr, Organisationseinheit, Gruppe, Matrikelnummer/Personalnummer, (Wahlfachschaft), ggf. Beurlaubungsvermerk
- Stichtag zur Erstellung des Wahlverzeichnisses: letzter Tag der Nachfrist der Rückmeldefrist
- Offenlegungsfrist: fünf nicht vorlesungsfreie Arbeitstage
- Fristende: am fünften Tag um 12 Uhr
- Offenlegung i.d.R. in elektronischer Form
- Einsicht und Überprüfung des eigenen Eintrags über das Intranet
Änderungen des Wahlverzeichnisses
- während der Offenlegungsfrist in folgenden Fällen möglich (vgl. WahlO §13(7)):
- Richtigstellungen, welche den Bestand der Eintragung nicht verändern (z.B. Rechtschreibfehler)
- Änderung des Wahlfachbereichs, soweit der neue Fachbereich im Immatrikulationsnachweis eingetragen ist
- Änderung der persönlichen Daten
- Löschung des Beurlaubungsvermerks;
- Wechsel von einer Gruppe gemäß Abs. 1 in eine andere;
- Nachträgliche Eintragung in das Wahlverzeichnis, wenn zum Ende der Offenlegungsfrist die Voraussetzungen vorliegen, die am Stichtag zur Eintragung geführt hätten;
- Sonstige Richtigstellungen, welche den Bestand der Eintragung verändern.
- Änderungen müssen dem Wahlamt schriftlich bis zum Ende der Offenlegungsfrist mitgeteilt werden
Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
- studentische Gremien (vgl. SdSt §19): alle ins Wahlverzeichnis eingetragene Personen
- akademische Gremien (vgl. WahlO §8): alle zum Stichtag der Erstellung des Wahlverzeichnisses immatrikulierten Personen
- Achtung: aktives Wahlrecht ruht bei Beurlaubung während des Stichtages
- aktives Wahlrecht trotz Urlaubssemester (vgl. WahlO §13(7) lit. d): Stellen des Antrags zur Löschung des Beurlaubungsvermerks bis zum Ende der Offenlegungsfrist des Wahlverzeichnisses möglich
- aktives Wahlrecht kann nur in einem Fachbereich ausgeübt werden
Wählbarkeit (passives Wahlrecht) (vgl. WahlO §9, SdSt §2)
- wählbar sind alle Wahlberechtigten (auch während Urlaubssemester möglich)
- passives Wahlrecht kann nur in einem Fachbereich ausgeübt werden
Vorprüfungsfrist (vgl. WahlO §16, SdSt §22)
Hinweis: Die SdSt muss aufgrund der Novelle der Wahlordnung bzgl. der Frist noch angepasst werden.
- 14 Tage nach Einreichungsfrist
- Wahlamt prüft, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig und korrekt sind
- Feststellung von Mängeln: Vertrauensperson der Liste hat nach zurückgemeldeten Mängeln 3 Arbeitstage zur Korrektur und Wiedereinreichung der Liste Zeit
- Wichtig: Vertrauensperson sollte während der Vorprüfungsfrist erreichbar sein, um innerhalb der 3 Arbeitstage auf etwaige Mängel reagieren zu können
Vertrauensperson
- darf kein Mitglied in Wahlorganen sein
- verantwortlich für:
- Aufstellung des Wahlvorschlags
- Sammlung der Einverständniserklärung aller Bewerbenden
- Zusammenstellung des Wahlvorschlags und der Einverständniserklärungen zu einem zusammenhängenden PDF (vgl. WahlO §15(4))
- Einreichung des Wahlvorschlags (vgl. WahlO §15(8))
- ggf. Nachreichung der Originaldokumente auf Anfrage (vgl. WahlO §15(10))
- Korrektur von durch das Wahlamt angemerkten Mängeln während der Vorprüfungsfrist innerhalb von 3 Arbeitstagen (vgl. WahlO §16(2))
- ggf. Teilnahme an Sitzung des Wahlvorstands zum Beschluss der Wahlvorschläge
- Empfohlen bei Mängeln oder Unklarheiten im Wahlvorschlag
- Vertretung durch andere Person mit schriftlicher Vollmacht möglich
- Einspruch bei Zurückweisung des Wahlvorschlags oder Streichung einzelner Bewerbender durch den Wahlvorstand (vgl. WahlO §17(6)f.)
- sollte innerhalb der Vorprüfungsfrist der Wahlvorschläge gut erreichbar sein, um innerhalb der 3 Arbeitstagen auf etwaige Mängel reagieren zu können
Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. WahlO §15, SdSt §21)
- Aufstellung von Wahlvorschlägen durch alle Wahlberechtigten möglich
- Wahlvorschlag kann beliebig viele Bewerbende enthalten, sollte aber jeweiligen Anteil von Frauen und Männern in der Statusgruppe abbilden
→ ansonsten: schriftliche Begründung für abweichende Anteile im Wahlvorschlag - Wahlvorschlag darf nur Bewerbende einer Statusgruppe enthalten
- eine Person darf pro Gremium nur auf einem Wahlvorschlag stehen
Erstellung des Wahlvorschlags
- nach dem Vordruck des Wahlamtes
- separate Vordrucke für jedes Gremium
- enthält:
- Listenname (so zu wählen, dass Verwechslung mit anderen Listen ausgeschlossen!) (im Vordruck noch als „Kennwort“ betitelt)
- Angaben der Bewerbenden: Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Fachbereich, Matrikelnummer
- Angaben müssen mit den Daten im Wahlverzeichnis übereinstimmen
- Bei mehreren Vornamen genügt die Angabe des Rufnamens
- festgelegte Reihenfolge der Bewerbenden (wichtig für Listenwahlen!)
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson
- eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Vertrauensperson
- ggf. Begründung für abweichende Anteile an Männern und Frauen auf dem Vorschlag
- Einverständniserklärung der Bewerbenden:
- für jedes Gremium separater Vordruck auf der Website des Wahlamts
- enthält:
- personenbezogene Daten identisch mit Wahlvorschlag
- (Semester-) Anschrift
- bei FSR: Studiengang (freiwillige Angabe)
- Listenname (im Vordruck noch als „Kennwort“ betitelt)
- eigenhände Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
- Wahlvorschlag und alle Einverständniserklärungen werden zu einem zusammenhängenden PDF zusammengestellt
Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. WahlO §15(4), SdSt §21)
- muss bis zum Ende der Einreichungsfrist geschehen
- Einreichung vor Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung ist möglich
- elektronische Einreichung über offizielle E-Mail-Adresse der Vertrauensperson der Liste
- bei mehreren Einreichungen desselben Wahlvorschlags gilt zuletzt eingereichte Fassung
- Wahlvorstand kann zu Überprüfungszwecken Vorlage der Originaldokumente verlangen (vgl. WahlO §15(10))
→ Nachreichung innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Aufforderung - Hinweis: SdSt §21(2) Satz 2 wird aktuell nicht umgesetzt: bei mittels Fax oder elektronischer Einreichung müssen Originale spätestens 3 Arbeitstage nach Einreichungsfrist nachgereicht werden
→ elektronische Einreichung nach WahlO §15(4) (und ggf. WahlO §15(10)) aktuell ausreichend - verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden nicht zugelassen (vgl. WahlO §17(5))
- Anmerkung: In WahlO §15 wird als zweite Möglichkeit zum Aufstellen und Einreichen der Wahlvorschläge von einer „Online-Nominierungs-Plattform für Hochschulwahlen“ gesprochen
→ existiert (noch) nicht
→ wurde in Wahlordnung aufgenommen, um Möglichkeit einer digitalen Plattform offen zu halten, ohne Wahlordnung erneut novellieren zu müssen
Rücktritt und Nachrücken (vgl.WahlO §33, SdSt §12)
Vorzeitiges Ausscheiden aus Gremium durch
- Exmatrikulation (automatisch)
- eigenständiger Rücktritt
- UV, FBR: schriftliche Mitteilung unter Angabe von Gründen an Wahlleiter:in
- für StuPa: schriftliche Mitteilung ans StuPa Präsidium
- FSR: vsl. wie UV, FBR
Hinweis: Bei schriftlichen Rücktritten ist es sinnvoll, dass Wahlamt in CC zu setzen, damit sie bescheid wissen
→ erleichtert bspw. die Ausstellung von Nachweisen für Gremienmitgliedschaften
Nachrückende Person:
- bei Listenwahl: nächste Person auf der Liste
- bei Persönlichkeitswahl: Person mit höchsten Stimmenzahl
- bei Stimmgleichheit entscheidet das Los des Wahlvorstands
- Personen mit Stimmanzahl 0 können nicht nachrücken!
- bei erschöpfter Liste: Sitz bleibt bis Ende der Legislatur vakant
Amtszeitverlängerung (vgl. WahlO §34(1)):
- um ein Jahr, wenn keine ordnungsgemäßen Wahlen durchgeführt wurden
- bedarf Beschluss des Präsidiums
- nur einmalig möglich
- StuPa (vgl. SdSt §8(2)), FSR (vgl. SdSt §37(2)): Amtszeitverlängerung um höchstens ein Jahr, kein Beschluss notwendig
Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn (vgl. WahlO §34(2))
- weniger Gremienmitglieder (einer Statusgruppe) gewählt wurden, als Sitze zur Verfügung stehen
- alle Sitze einer Statusgruppe vakant bleiben (wegen nicht eingereichter/zugelassener Liste oder Rücktritten)
Achtung: Ergänzungswahlen sind mit der neuen Novelle der Wahlordnung somit nicht mehr möglich!
